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331.11 JUVG CH-SO

§ 15 Gesetz über den Justizvollzug (JUVG) - Betreuung und Beratung

Rechtsstellung der Gefangenen - Allgemeines
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§ 15 JUVG · Betreuung und Beratung

1. Bei der Lösung der persönlichen Probleme werden die Gefangenen betreut und beraten. Die Vollzugseinrichtungen können aussenstehende Personen beiziehen.

2. Die medizinische Betreuung in den Vollzugseinrichtungen ist sichergestellt.

3. Die Vollzugseinrichtungen ermöglichen den Gefangenen die Teilnahme an Gottesdiensten und ähnlichen Veranstaltungen und sorgen für die seelsorgerische Betreuung.

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