331.11
JUVG
CH-SO
§ 14 Gesetz über den Justizvollzug (JUVG) - Unterkunft und Verpflegung
Rechtsstellung der Gefangenen - Allgemeines
§ 14 JUVG · Unterkunft und Verpflegung
1. Die Gefangenen verfügen im Vollzug in der Regel über eine Einzelzelle. Die Hausordnung regelt, in welchem Umfang persönliche Gegenstände in die Unterkunft mitgenommen werden dürfen.
2. Die Verpflegung ist für alle Gefangenen einer Vollzugseinrichtung gleich. Besondere Verpflegung erhält, wer auf ärztliche Anordnung solche benötigt. Auf Speisevorschriften aufgrund der Religionszugehörigkeit wird nach Möglichkeit Rücksicht genommen.