Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
331.11 JUVG CH-SO

§ 14 Gesetz über den Justizvollzug (JUVG) - Unterkunft und Verpflegung

Rechtsstellung der Gefangenen - Allgemeines
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (59 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 14 JUVG · Unterkunft und Verpflegung

1. Die Gefangenen verfügen im Vollzug in der Regel über eine Einzelzelle. Die Hausordnung regelt, in welchem Umfang persönliche Gegenstände in die Unterkunft mitgenommen werden dürfen.

2. Die Verpflegung ist für alle Gefangenen einer Vollzugseinrichtung gleich. Besondere Verpflegung erhält, wer auf ärztliche Anordnung solche benötigt. Auf Speisevorschriften aufgrund der Religionszugehörigkeit wird nach Möglichkeit Rücksicht genommen.

← § 13 JUVG Gesetz über den Justizvollzug (JUVG) - Geltungsbereich § 15 JUVG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →