331.11
JUVG
CH-SO
§ 13 Gesetz über den Justizvollzug (JUVG) - Pflichten Gefangener
Rechtsstellung der Gefangenen - Allgemeines
§ 13 JUVG · Pflichten Gefangener
1. Die Gefangenen haben die Anordnungen des Amts zu befolgen und alles zu unterlassen, was die geordnete Durchführung des Vollzugs, die Erreichung der individuellen Vollzugsziele und die Aufrechterhaltung von Ordnung und Sicherheit der Vollzugseinrichtung stört.
2. Gefangene sind insbesondere verpflichtet
a) bei Eintritt in eine Vollzugseinrichtung zwecks Abklärung ihres Gesundheitszustands eine Untersuchung durch einen Arzt oder eine Ärztin oder durch anderes, medizinisch ausgebildetes Fachpersonal zu dulden;
b) sich einer angeordneten Therapie zu unterziehen;
c) ihre Pflichten gemäss Vollzugsplan zu erfüllen.