331.11
JUVG
CH-SO
§ 12 Gesetz über den Justizvollzug (JUVG) - Menschenwürde und Einschränkung von Grundrechten
Rechtsstellung der Gefangenen - Allgemeines
§ 12 JUVG · Menschenwürde und Einschränkung von Grundrechten
1. Die Menschenwürde der Gefangenen ist zu wahren.
2. Die Rechte der Gefangenen dürfen nur soweit beschränkt werden, als der Freiheitsentzug und das Zusammenleben in der Vollzugseinrichtung es erfordern.