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331.11 JUVG CH-SO

§ 11ter Gesetz über den Justizvollzug (JUVG) - Gemeinsame Bestimmungen

... - Beizug von Privaten
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§ 11ter JUVG · Gemeinsame Bestimmungen

1. Privat geführte Einrichtungen und zur Erfüllung einzelner Aufgaben beigezogene private Personen unterstehen im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung dem Amtsgeheimnis und der Aufsicht des Departements.

2. Das Amt prüft periodisch, ob die privat geführten Einrichtungen und die zur Erfüllung einzelner Aufgaben beigezogenen privaten Personen die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen.

3. Privat geführte Einrichtungen und zur Erfüllung einzelner Aufgaben beigezogene private Personen haben gegenüber dem Amt, ungeachtet allfälliger besonderer Geheimhaltungspflichten, folgende Pflichten

a) Erteilung der erforderlichen Auskünfte;

b) Gewährung der Akteneinsicht;

c) Lieferung von Angaben zum Betrieb, zur Leistung und zur Qualität;

d) Meldung von Änderungen, die für die Bewilligungserteilung oder den Abschluss der Leistungsvereinbarung von Bedeutung sind;

e) Zutrittsgewährung zu den privaten Einrichtungen und ihren Räumlichkeiten.

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