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331.11 JUVG CH-SO

§ 11 Gesetz über den Justizvollzug (JUVG) - Private Vollzugseinrichtungen

... - Beizug von Privaten
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§ 11 JUVG · Private Vollzugseinrichtungen

1. Das Departement kann privat geführten Einrichtungen mit einer Bewilligung gemäss der Sozialgesetzgebung die Bewilligung zum Vollzug von Strafen und Massnahmen erteilen, sofern ein entsprechender Bedarf ausgewiesen ist.

1bis. Ausnahmsweise kann einer privat geführten Einrichtung, unter sinngemässer Heranziehung der Vorgaben der Sozialgesetzgebung, eine eigenständige Betriebsbewilligung erteilt werden.

2. Eine Bewilligung kann erteilt werden, wenn

a) die Leitung und das Personal der Einrichtung über die erforderlichen fachlichen Fähigkeiten verfügen;

b) eine einwandfreie Betriebsführung sichergestellt ist;

c) die Einrichtung über die erforderliche Infrastruktur verfügt.

3. Den privat geführten Einrichtungen stehen, vorbehältlich von Absatz 3bis, dieselben Befugnisse und Verpflichtungen zu wie den vom Kanton betriebenen Vollzugseinrichtungen.

3bis. Das Departement legt in der Bewilligung die Befugnisse der privat geführten Einrichtungen fest und bestimmt insbesondere die zulässigen Sicherheits- und Sicherungsmassnahmen, Zwangsmassnahmen und Disziplinarsanktionen sowie die hierfür erforderlichen Verfügungskompetenzen.

4. ...

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