Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
331.11 JUVG CH-SO

§ 10 Gesetz über den Justizvollzug (JUVG) - Vollzugseinrichtungen

...
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (59 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 10 JUVG · Vollzugseinrichtungen

1. Der Kanton betreibt eigene Einrichtungen für den Vollzug von Strafen und Massnahmen (Vollzugseinrichtungen).

2. Als Vollzugseinrichtungen stehen Konkordatsanstalten, Gefängnisse und weitere Vollzugseinrichtungen zur Verfügung. Der Regierungsrat legt im Rahmen des übergeordneten Rechts und in Übereinstimmung mit den konkordatlichen Verpflichtungen fest, welche Strafen und Massnahmen in welchen Vollzugseinrichtungen vollzogen werden.

3. Die Vollzugseinrichtungen sind baulich, betrieblich und personell so ausgestaltet, dass sie die ihnen zugewiesenen Aufgaben erfüllen können.

← § 8ter JUVG Gesetz über den Justizvollzug (JUVG) - Geltungsbereich § 11 JUVG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →