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331.11 JUVG CH-SO

§ 1 Gesetz über den Justizvollzug (JUVG) - Geltungsbereich

Allgemeines
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§ 1 JUVG · Geltungsbereich

1. Dieses Gesetz regelt den Vollzug von Strafen und Massnahmen gemäss Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz (MStG) vom 13. Juni 1927, der vollzugsrechtlichen Sicherheitshaft sowie der elektronischen Überwachung gemäss ZGB.

2. Es findet, vorbehältlich spezialgesetzlicher Bestimmungen, zudem insbesondere auf folgende Formen des Freiheitsentzugs Anwendung, sofern der Vollzug in einer Vollzugseinrichtung gemäss diesem Gesetz erfolgt

a) Untersuchungs- und Sicherheitshaft gemäss Strafprozessordnung, Schweizerischer Jugendstrafprozessordnung (Jugendstrafprozessordnung, JStPO) vom 20. März 2009 und Militärstrafprozess (MStP) vom 23. März 1979;

b) Auslieferungshaft;

c) vorläufige Festnahme gemäss StPO und MStP;

d) Polizeigewahrsam;

e) freiheitsentziehende Massnahmen des Ausländer- und Asylrechts;

f) ausserdienstlicher Arrest gemäss MStG.

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