328.13
CH-SO
§ 9 Verordnung über die Begnadigung - Anordnung des Strafvollzuges
Allgemeine Bestimmungen
§ 9 Verordnung über die Begnadigung · Anordnung des Strafvollzuges
1. Bei Ablehnung des Begnadigungsgesuches oder bei Widerruf einer bedingt ausgesprochenen Begnadigung hat das Departement des Innern unter Vorbehalt von § 27 EG StPO den Strafvollzug ungesäumt anzuordnen.