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328.13 CH-SO

§ 8 Verordnung über die Begnadigung - Bedingungen

Allgemeine Bestimmungen
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§ 8 Verordnung über die Begnadigung · Bedingungen

1. Die Begnadigung kann an Bedingungen geknüpft werden. Für diese Bedingungen und den Widerruf der bedingten Begnadigung gelten sinngemäss die Regeln des StGB über den bedingten Strafvollzug; die Bewährungsfrist beträgt mindestens 1 Jahr.

2. Über den Widerruf der bedingten Begnadigung befindet der Regierungsrat.

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