328.13
CH-SO
§ 8 Verordnung über die Begnadigung - Bedingungen
Allgemeine Bestimmungen
§ 8 Verordnung über die Begnadigung · Bedingungen
1. Die Begnadigung kann an Bedingungen geknüpft werden. Für diese Bedingungen und den Widerruf der bedingten Begnadigung gelten sinngemäss die Regeln des StGB über den bedingten Strafvollzug; die Bewährungsfrist beträgt mindestens 1 Jahr.
2. Über den Widerruf der bedingten Begnadigung befindet der Regierungsrat.