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328.13 CH-SO

§ 7 Verordnung über die Begnadigung - Rekursrecht

Allgemeine Bestimmungen
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§ 7 Verordnung über die Begnadigung · Rekursrecht

1. Gegen die Verweigerung der aufschiebenden Wirkung kann innert 10 Tagen an das Verwaltungsgericht Rekurs eingereicht werden.

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