328.13
CH-SO
§ 7 Verordnung über die Begnadigung - Rekursrecht
Allgemeine Bestimmungen
§ 7 Verordnung über die Begnadigung · Rekursrecht
1. Gegen die Verweigerung der aufschiebenden Wirkung kann innert 10 Tagen an das Verwaltungsgericht Rekurs eingereicht werden.