328.13
CH-SO
§ 6 Verordnung über die Begnadigung - Verweigerung der aufschiebenden Wirkung
Allgemeine Bestimmungen
§ 6 Verordnung über die Begnadigung · Verweigerung der aufschiebenden Wirkung
1. Einem Begnadigungsgesuch wird in der Regel keine aufschiebende Wirkung zuerkannt, wenn es bei vorläufiger Prüfung als aussichtslos erscheint oder wenn der Verurteilte, für den es gestellt wird, eine Freiheitsstrafe verbüsst.
2. Dem Gesuch eines Verurteilten, der eine Freiheitsstrafe von weniger als 6 Monaten zu verbüssen und die Strafe noch nicht angetreten hat, wird in der Regel keine aufschiebende Wirkung zuerkannt, wenn es nicht innert 30 Tagen seit Rechtskraft des Urteils gestellt wird.