328.13
CH-SO
§ 5 Verordnung über die Begnadigung - Aufschiebende Wirkung
Allgemeine Bestimmungen
§ 5 Verordnung über die Begnadigung · Aufschiebende Wirkung
1. Die Staatskanzlei kann dem Gesuch die aufschiebende Wirkung erteilen.