Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
328.13 CH-SO

§ 5 Verordnung über die Begnadigung - Aufschiebende Wirkung

Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (14 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 5 Verordnung über die Begnadigung · Aufschiebende Wirkung

1. Die Staatskanzlei kann dem Gesuch die aufschiebende Wirkung erteilen.

← § 4 Verordnung über die Begnadigung Legitimation § 6 Verordnung über die Begnadigung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →