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328.13 CH-SO

§ 4 Verordnung über die Begnadigung - Bearbeitung

Allgemeine Bestimmungen
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§ 4 Verordnung über die Begnadigung · Bearbeitung

1. Die Staatskanzlei bearbeitet die Begnadigungsgesuche. Sie erhebt die Akten und Informationen und stellt dem Regierungsrat Antrag.

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