328.13
CH-SO
§ 4 Verordnung über die Begnadigung - Bearbeitung
Allgemeine Bestimmungen
§ 4 Verordnung über die Begnadigung · Bearbeitung
1. Die Staatskanzlei bearbeitet die Begnadigungsgesuche. Sie erhebt die Akten und Informationen und stellt dem Regierungsrat Antrag.