328.13
CH-SO
§ 3 Verordnung über die Begnadigung - Gesuchseinreichung
Allgemeine Bestimmungen
§ 3 Verordnung über die Begnadigung · Gesuchseinreichung
1. Das Begnadigungsgesuch ist schriftlich und mit Begründung einzureichen.
2. Ein Verurteilter, der sich in einer Anstalt aufhält, kann das Gesuch mündlich an den Anstaltsleiter richten, der es schriftlich abfasst und durch den Verurteilten unterzeichnen lässt (§ 40 Abs. 1 EG StPO).