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328.13 CH-SO

§ 2 Verordnung über die Begnadigung - Zuständigkeit

Begnadigungsgesuch und Zuständigkeit
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§ 2 Verordnung über die Begnadigung · Zuständigkeit

1. Zuständig zur Begnadigung sind nach § 38 Absatz 2 EG StPO

a) der Kantonsrat in Bezug auf Urteile, durch die eine zwei Jahre übersteigende Freiheitsstrafe ausgesprochen wurde;

b) der Regierungsrat in allen übrigen Fällen.

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