328.13
CH-SO
§ 2 Verordnung über die Begnadigung - Zuständigkeit
Begnadigungsgesuch und Zuständigkeit
§ 2 Verordnung über die Begnadigung · Zuständigkeit
1. Zuständig zur Begnadigung sind nach § 38 Absatz 2 EG StPO
a) der Kantonsrat in Bezug auf Urteile, durch die eine zwei Jahre übersteigende Freiheitsstrafe ausgesprochen wurde;
b) der Regierungsrat in allen übrigen Fällen.