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328.13 CH-SO

§ 13 Verordnung über die Begnadigung - Grundlagen des Verfahrens

Besondere Verfahrensvorschriften - Verfahren vor dem Regierungsrat
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§ 13 Verordnung über die Begnadigung · Grundlagen des Verfahrens

1. Der Regierungsrat entscheidet über die in seine Kompetenz fallenden Begnadigungen (§ 2 lit. b) nach seinem Geschäftsreglement.

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