328.13
CH-SO
§ 12 Verordnung über die Begnadigung - Begnadigungskommission
Besondere Verfahrensvorschriften - Verfahren vor dem Kantonsrat
§ 12 Verordnung über die Begnadigung · Begnadigungskommission
1. Der Antrag des Regierungsrates wird vorerst von der Begnadigungskommission behandelt. Sie stellt ihrerseits dem Kantonsrat Antrag.