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328.13 CH-SO

§ 12 Verordnung über die Begnadigung - Begnadigungskommission

Besondere Verfahrensvorschriften - Verfahren vor dem Kantonsrat
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§ 12 Verordnung über die Begnadigung · Begnadigungskommission

1. Der Antrag des Regierungsrates wird vorerst von der Begnadigungskommission behandelt. Sie stellt ihrerseits dem Kantonsrat Antrag.

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