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328.13 CH-SO

§ 11 Verordnung über die Begnadigung - Grundlagen des Verfahrens

Besondere Verfahrensvorschriften - Verfahren vor dem Kantonsrat
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§ 11 Verordnung über die Begnadigung · Grundlagen des Verfahrens

1. Das Verfahren vor der Begnadigungskommission und vor dem Kantonsrat richtet sich nach den Vorschriften des Geschäftsreglementes des Kantonsrates.

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