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328.13 CH-SO

§ 10 Verordnung über die Begnadigung - Neues Gesuch

Allgemeine Bestimmungen
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§ 10 Verordnung über die Begnadigung · Neues Gesuch

1. Ist die Begnadigungsbehörde auf ein Gesuch nicht eingetreten oder hat sie es abgewiesen, so kann sie, wenn innert Jahresfrist ein Wiedererwägungsgesuch oder ein neues Begnadigungsgesuch gestellt wird, Nichteintreten beschliessen.

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