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328.13 CH-SO

§ 1 Verordnung über die Begnadigung - Legitimation

Begnadigungsgesuch und Zuständigkeit
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§ 1 Verordnung über die Begnadigung · Legitimation

1. Das Begnadigungsgesuch kann nach Artikel 382 Absatz 1 StGB und § 39 Absatz 1 EG StPO gestellt werden

a) vom Verurteilten;

b) von seinem gesetzlichen Vertreter;

c) * mit Einwilligung des Verurteilten von seinem Verteidiger, seinem Ehegatten oder eingetragenen Partner.

Legitimation § 2 Verordnung über die Begnadigung →

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