328.13
CH-SO
§ 1 Verordnung über die Begnadigung - Legitimation
Begnadigungsgesuch und Zuständigkeit
§ 1 Verordnung über die Begnadigung · Legitimation
1. Das Begnadigungsgesuch kann nach Artikel 382 Absatz 1 StGB und § 39 Absatz 1 EG StPO gestellt werden
a) vom Verurteilten;
b) von seinem gesetzlichen Vertreter;
c) * mit Einwilligung des Verurteilten von seinem Verteidiger, seinem Ehegatten oder eingetragenen Partner.