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326.1 CH-SO

§ 2 Übernahme der Schutzaufsicht durch den Kanton

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§ 2 Übernahme der Schutzaufsicht durch den Kanton

1. Für die Unterstützung von Personen, die der Schutzaufsicht unterstellt und in finanzielle Not geraten sind, wird ein Fonds in der Höhe von Franken 263169.25 errichtet.

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