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323.1 CH-SO

§ 5 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den ausserprozessualen Zeugenschutz (EG ZeugSG) - Revisionstätigkeit der Finanzkontrolle

Aktenführung und Geheimhaltung
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§ 5 EG ZeugSG · Revisionstätigkeit der Finanzkontrolle

1. Für die Revisionstätigkeit der Finanzkontrolle gilt Artikel 33 ZeugSG sinngemäss.

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