323.1
CH-SO
§ 4 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den ausserprozessualen Zeugenschutz (EG ZeugSG) - Getrennte Aktenführung
Aktenführung und Geheimhaltung
§ 4 EG ZeugSG · Getrennte Aktenführung
1. Die zuständigen Behörden führen die Akten so, dass diese jederzeit eine vollständige und genaue Übersicht über die im Zusammenhang mit diesem Gesetz getroffenen Entscheidungen und Massnahmen ermöglichen.
2. Die Akten unterliegen der Geheimhaltung. Sie sind nicht Bestandteil der Akten des Strafverfahrens.
3. Die Bestimmungen von Titel 4 des Informations- und Datenschutzgesetzes (InfoDG) vom 21. Februar 2001 sind nicht anwendbar auf Akten, welche gestützt auf dieses Gesetz angelegt werden.