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323.1 CH-SO

§ 3 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den ausserprozessualen Zeugenschutz (EG ZeugSG) - Beschwerde und Verfahren

Rechtsschutz und Verfahren
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§ 3 EG ZeugSG · Beschwerde und Verfahren

1. Die Beschwerde gegen Entscheide nach § 2 ist zulässig gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft und der Jugendanwaltschaft sowie der erstinstanzlichen Gerichte.

2. Das Verfahren richtet sich nach Artikel 393 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) vom 5. Oktober 2007.

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