323.1
CH-SO
§ 3 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den ausserprozessualen Zeugenschutz (EG ZeugSG) - Beschwerde und Verfahren
Rechtsschutz und Verfahren
§ 3 EG ZeugSG · Beschwerde und Verfahren
1. Die Beschwerde gegen Entscheide nach § 2 ist zulässig gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft und der Jugendanwaltschaft sowie der erstinstanzlichen Gerichte.
2. Das Verfahren richtet sich nach Artikel 393 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) vom 5. Oktober 2007.