323.1
CH-SO
§ 2 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den ausserprozessualen Zeugenschutz (EG ZeugSG) - Ersuchen um Antragsstellung, Entscheid und Beschwerderecht
Rechtsschutz und Verfahren
§ 2 EG ZeugSG · Ersuchen um Antragsstellung, Entscheid und Beschwerderecht
1. Die gefährdete Person kann die zuständige Behörde jederzeit ersuchen, einen Antrag nach Artikel 6 des Bundesgesetzes über den ausserprozessualen Zeugenschutz (ZeugSG) vom 23. Dezember 2011 zu stellen.
2. Die zuständige Behörde teilt ihren Entscheid in Form einer Verfügung mit.
3. Die gefährdete Person ist berechtigt, gegen den Entscheid Beschwerde zu führen.