Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
323.1 CH-SO

§ 1 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den ausserprozessualen Zeugenschutz (EG ZeugSG) - Zweck

Zweck
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (5 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 1 EG ZeugSG · Zweck

1. Dieses Gesetz regelt den Vollzug der Bundesgesetzgebung über den ausserprozessualen Zeugenschutz.

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den ausserprozessualen Zeugenschutz (EG ZeugSG) - Zweck § 2 EG ZeugSG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →