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322.12 CH-SO

§ 8 Verordnung über die Jugendstrafrechtspflege - b) Verkehrsschulung

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§ 8 Verordnung über die Jugendstrafrechtspflege · b) Verkehrsschulung

1. Der Jugendanwalt oder der Untersuchungsbeamte ordnet die Verkehrsschulung an, soweit dies nicht der Polizei obliegt (§ 85 Absatz 2 GO).

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