322.12
CH-SO
§ 6 Verordnung über die Jugendstrafrechtspflege - bb) Entgelt und Kosten
Aufgaben
§ 6 Verordnung über die Jugendstrafrechtspflege · bb) Entgelt und Kosten
1. Die Arbeitsleistung ist unentgeltlich zu erbringen.
2. Die Arbeit leistenden Kinder und Jugendlichen haben keinen Anspruch auf die Vergütung von Fahrt- und Verpflegungskosten.