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322.12 CH-SO

§ 6 Verordnung über die Jugendstrafrechtspflege - bb) Entgelt und Kosten

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§ 6 Verordnung über die Jugendstrafrechtspflege · bb) Entgelt und Kosten

1. Die Arbeitsleistung ist unentgeltlich zu erbringen.

2. Die Arbeit leistenden Kinder und Jugendlichen haben keinen Anspruch auf die Vergütung von Fahrt- und Verpflegungskosten.

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