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322.12 CH-SO

§ 5 Verordnung über die Jugendstrafrechtspflege - 2. Vollzug von Strafen a) Arbeitsleistung aa) Grundsatz

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§ 5 Verordnung über die Jugendstrafrechtspflege · 2. Vollzug von Strafen a) Arbeitsleistung aa) Grundsatz

1. Die Jugendanwaltschaft organisiert die Arbeitsleistung in Zusammenarbeit mit geeigneten Institutionen und Personen.

2. Die Verurteilung zu einem halben Tag Arbeitsleistung verpflichtet zu vier Stunden Arbeit.

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