322.12
CH-SO
§ 2 Verordnung über die Jugendstrafrechtspflege - 1. Untersuchung
Aufgaben
§ 2 Verordnung über die Jugendstrafrechtspflege · 1. Untersuchung
1. Die Kompetenzen des Jugendanwaltes richten sich nach § 83 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation (GO) vom 13. März 1977.
2. Die Untersuchungsbeamten sind nach Massgabe von § 85bis Absatz 2 GO zuständig.
3. In der Strafuntersuchung wegen Verbrechen oder Vergehen, die von Amtes wegen zu verfolgen sind, unterliegen Nichtanhandnahme-, Sistierungs- und Einstellungsverfügungen, die ein Jugendanwalt erlässt, der Genehmigung durch den leitenden Jugendanwalt.