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322.12 CH-SO

§ 2 Verordnung über die Jugendstrafrechtspflege - 1. Untersuchung

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§ 2 Verordnung über die Jugendstrafrechtspflege · 1. Untersuchung

1. Die Kompetenzen des Jugendanwaltes richten sich nach § 83 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation (GO) vom 13. März 1977.

2. Die Untersuchungsbeamten sind nach Massgabe von § 85bis Absatz 2 GO zuständig.

3. In der Strafuntersuchung wegen Verbrechen oder Vergehen, die von Amtes wegen zu verfolgen sind, unterliegen Nichtanhandnahme-, Sistierungs- und Einstellungsverfügungen, die ein Jugendanwalt erlässt, der Genehmigung durch den leitenden Jugendanwalt.

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