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322.12 CH-SO

§ 19 Verordnung über die Jugendstrafrechtspflege - Inkrafttreten; Aufhebung bisherigen Rechts

Schlussbestimmungen
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§ 19 Verordnung über die Jugendstrafrechtspflege · Inkrafttreten; Aufhebung bisherigen Rechts

1. Diese Verordnung tritt nach der Publikation im Amtsblatt am 1. Juli 1992 in Kraft. Vorbehalten ist das Einspruchsrecht des Kantonsrates.

2. Die Verordnung über die Jugendrechtspflege vom 27. Januar 1942 sowie der Regierungsratsbeschluss über die Finanzierung der Versorgungen von Kindern und Jugendlichen vom 15. Januar 1946 sind aufgehoben.

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