322.12
CH-SO
§ 18bis Verordnung über die Jugendstrafrechtspflege - Ablieferung an das Staatsarchiv
Akten und Registratur
§ 18bis Verordnung über die Jugendstrafrechtspflege · Ablieferung an das Staatsarchiv
1. Das Staatsarchiv übernimmt die Verfahrensakten spätestens 10 Jahre nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist teilweise.
2. In den Fällen gemäss § 18 Absatz 4 richtet sich die Ablieferung der Verfahrensakten nach den für das Erwachsenengericht geltenden Bestimmungen.