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322.12 CH-SO

§ 18bis Verordnung über die Jugendstrafrechtspflege - Ablieferung an das Staatsarchiv

Akten und Registratur
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§ 18bis Verordnung über die Jugendstrafrechtspflege · Ablieferung an das Staatsarchiv

1. Das Staatsarchiv übernimmt die Verfahrensakten spätestens 10 Jahre nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist teilweise.

2. In den Fällen gemäss § 18 Absatz 4 richtet sich die Ablieferung der Verfahrensakten nach den für das Erwachsenengericht geltenden Bestimmungen.

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