§ 18 Verordnung über die Jugendstrafrechtspflege - Aufbewahrung bei der Jugendanwaltschaft
§ 18 Verordnung über die Jugendstrafrechtspflege · Aufbewahrung bei der Jugendanwaltschaft
1. Die Verfahrensakten werden im Amtsarchiv aufbewahrt, bis die beschuldigte, verurteilte oder freigesprochene Person oder die Person, gegen welche das Verfahren eingestellt worden ist, das 25. Altersjahr vollendet hat. Vorbehalten bleiben die folgenden Bestimmungen.
2. Von Straftaten, bei welchen die Verfolgungsverjährung mindestens bis zum vollendeten 25. Altersjahr des Opfers dauert, werden die Verfahrensakten in jedem Fall so lange im Amtsarchiv aufbewahrt.
3. Die Verfahrensakten werden in jedem Fall so lange im Amtsarchiv aufbewahrt, als ein Tätigkeits-, Kontakt- oder Rayonverbot nach Artikel 16a oder 19b des Bundesgesetzes über das Jugendstrafrecht (Jugendstrafgesetz, JStG) vom 20. Juni 2003 in Kraft ist.
4. Beantragt die Vollzugsbehörde eine Verwahrung, gehen die Verfahrensakten an das Erwachsenengericht und werden dort nach den für dieses geltenden Aufbewahrungsfristen aufbewahrt.