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322.12 CH-SO

§ 17 Verordnung über die Jugendstrafrechtspflege - Akteneinsicht und Aktenherausgabe

Akten und Registratur
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§ 17 Verordnung über die Jugendstrafrechtspflege · Akteneinsicht und Aktenherausgabe

1. Der Anspruch auf Akteneinsicht richtet sich nach Artikel 15 der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (JStPO) vom 20. März 2009 sowie nach Artikel 101 f. der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) vom 5. Oktober 2007.

2. Das Opferhilfegesetz vom 4. Oktober 1991 bildet keine gesetzliche Grundlage für ein Akteneinsichtsrecht des Opfers.

3. Akten werden in der Regel nur an die in einem Anwaltsregister eingetragene Rechtsanwälte und an Institutionen welche Massnahmen vollziehen. Über Ausnahmen entscheidet der Jugendanwalt (Art. 102 Abs. 1 StPO).

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