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322.12 CH-SO

§ 16 Verordnung über die Jugendstrafrechtspflege - Sozialdienst

Organisation der Jugendanwaltschaft
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§ 16 Verordnung über die Jugendstrafrechtspflege · Sozialdienst

1. Der Sozialdienst umfasst Mitarbeiter aus den Berufsfeldern Sozialarbeit und Sozialpädagogik.

2. Sie erhalten ihre Aufträge von den Jugendanwälten gemäss den internen Richtlinien.

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