322.12
CH-SO
§ 16 Verordnung über die Jugendstrafrechtspflege - Sozialdienst
Organisation der Jugendanwaltschaft
§ 16 Verordnung über die Jugendstrafrechtspflege · Sozialdienst
1. Der Sozialdienst umfasst Mitarbeiter aus den Berufsfeldern Sozialarbeit und Sozialpädagogik.
2. Sie erhalten ihre Aufträge von den Jugendanwälten gemäss den internen Richtlinien.