322.12
CH-SO
§ 15 Verordnung über die Jugendstrafrechtspflege - Kanzlei
Organisation der Jugendanwaltschaft
§ 15 Verordnung über die Jugendstrafrechtspflege · Kanzlei
1. Die Kanzlei besorgt die allgemeinen Büroarbeiten sowie die Archivierung der Akten. Der leitende Jugendanwalt kann ihr weitere Aufgaben zuteilen.