Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
322.12 CH-SO

§ 14 Verordnung über die Jugendstrafrechtspflege - Jugendanwälte und Untersuchungsbeamte

Organisation der Jugendanwaltschaft
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§ 14 Verordnung über die Jugendstrafrechtspflege · Jugendanwälte und Untersuchungsbeamte

1. Die Jugendanwälte und die Untersuchungsbeamten nehmen die ihnen durch Gesetz und diese Verordnung übertragenen Aufgaben wahr.

2. Sie führen die ihnen zugeteilten Fälle selbständig und vertreten die Jugendanwaltschaft in den vom leitenden Jugendanwalt bestimmten Fällen.

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