322.12
CH-SO
§ 14 Verordnung über die Jugendstrafrechtspflege - Jugendanwälte und Untersuchungsbeamte
Organisation der Jugendanwaltschaft
§ 14 Verordnung über die Jugendstrafrechtspflege · Jugendanwälte und Untersuchungsbeamte
1. Die Jugendanwälte und die Untersuchungsbeamten nehmen die ihnen durch Gesetz und diese Verordnung übertragenen Aufgaben wahr.
2. Sie führen die ihnen zugeteilten Fälle selbständig und vertreten die Jugendanwaltschaft in den vom leitenden Jugendanwalt bestimmten Fällen.