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322.12 CH-SO

§ 13 Verordnung über die Jugendstrafrechtspflege - Leitung und Stellvertretung

Organisation der Jugendanwaltschaft
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§ 13 Verordnung über die Jugendstrafrechtspflege · Leitung und Stellvertretung

1. Der leitende Jugendanwalt vertritt die Jugendanwaltschaft nach aussen und teilt die Geschäfte gleichmässig auf die Mitarbeiter auf.

2. Der Stellvertreter des leitenden Jugendanwaltes vertritt den leitenden Jugendanwalt als Amtschef bei Verhinderung.

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