322.12
CH-SO
§ 12 Verordnung über die Jugendstrafrechtspflege - Stellenplan
Organisation der Jugendanwaltschaft
§ 12 Verordnung über die Jugendstrafrechtspflege · Stellenplan
1. Die Jugendanwaltschaft besteht aus dem leitenden Jugendanwalt als Amtschef und den Jugendanwälten, den Untersuchungsbeamten, einem Sozialdienst und einer Kanzlei.
2. Der Regierungsrat bestimmt auf Antrag des leitenden Jugendanwaltes aus dem Kreis der Jugendanwälte den Stellvertreter des leitenden Jugendanwaltes.