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322.12 CH-SO

§ 11 Verordnung über die Jugendstrafrechtspflege - 3. Versicherung

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§ 11 Verordnung über die Jugendstrafrechtspflege · 3. Versicherung

1. Die Jugendanwaltschaft versichert Kinder und Jugendliche gegen die Folgen von Unfällen und von Haftpflichtschäden, welche beim Vollzug von Arbeitsleistungen und von stationären Massnahmen entstehen.

2. Die Unfallversicherung wird subsidiär zu den Leistungen der obligatorischen Krankenversicherung abgeschlossen.

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