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322.12 CH-SO

§ 10 Verordnung über die Jugendstrafrechtspflege - bb) Strafvollzug

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§ 10 Verordnung über die Jugendstrafrechtspflege · bb) Strafvollzug

1. Der Jugendanwalt ist für die Anordnung des Strafvollzuges von Jugendlichen zuständig. Hat der Jugendliche das 20. Altersjahr vollendet, wenn der Strafvollzug angeordnet werden soll, so kann der Jugendanwalt in besonderen Fällen und im Einvernehmen mit dem Amt für öffentliche Sicherheit den Strafvollzug diesem Amt übertragen.

2. Der Jugendanwalt trifft die für die besonderen Vollzugsformen nach § 21 ff. der Strafvollzugsverordnung vom 5. November 1991 nötigen Anordnungen.

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