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§ 9 Verordnung über die Aufbewahrung, Vernichtung und Verwertung eingezogener Gegenstände (Konfiskationsverordnung) - Art und Durchführung

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§ 9 Konfiskationsverordnung · Art und Durchführung

1. Die Verwertung erfolgt durch öffentliche Versteigerung oder durch Freihandverkauf.

2. Die §§ 4-6 der Verordnung über die Verwertung von Fundgegenständen und die Verwendung des Erlöses vom 17. Dezember 1960 gelten sinngemäss.

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