321.51
CH-SO
§ 9 Verordnung über die Aufbewahrung, Vernichtung und Verwertung eingezogener Gegenstände (Konfiskationsverordnung) - Art und Durchführung
Verwertung
§ 9 Konfiskationsverordnung · Art und Durchführung
1. Die Verwertung erfolgt durch öffentliche Versteigerung oder durch Freihandverkauf.
2. Die §§ 4-6 der Verordnung über die Verwertung von Fundgegenständen und die Verwendung des Erlöses vom 17. Dezember 1960 gelten sinngemäss.