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321.51 CH-SO

§ 8 Verordnung über die Aufbewahrung, Vernichtung und Verwertung eingezogener Gegenstände (Konfiskationsverordnung) - Anordnung

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§ 8 Konfiskationsverordnung · Anordnung

1. Gegenstände mit einem realisierbaren Vermögenswert sind unter Vorbehalt der §§ 4-6 dieser Verordnung nach Anordnung des Polizeikommandos zu verwerten.

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