321.51
CH-SO
§ 8 Verordnung über die Aufbewahrung, Vernichtung und Verwertung eingezogener Gegenstände (Konfiskationsverordnung) - Anordnung
Verwertung
§ 8 Konfiskationsverordnung · Anordnung
1. Gegenstände mit einem realisierbaren Vermögenswert sind unter Vorbehalt der §§ 4-6 dieser Verordnung nach Anordnung des Polizeikommandos zu verwerten.