321.51
CH-SO
§ 7 Verordnung über die Aufbewahrung, Vernichtung und Verwertung eingezogener Gegenstände (Konfiskationsverordnung) - Durchführung
Vernichtung
§ 7 Konfiskationsverordnung · Durchführung
1. Wird die Vernichtung angeordnet, ist sie unverzüglich durch die Kantonspolizei vorzunehmen, allenfalls ist der Gegenstand unkenntlich oder unbrauchbar zu machen.