Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
321.51 CH-SO

§ 7 Verordnung über die Aufbewahrung, Vernichtung und Verwertung eingezogener Gegenstände (Konfiskationsverordnung) - Durchführung

Vernichtung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (12 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 7 Konfiskationsverordnung · Durchführung

1. Wird die Vernichtung angeordnet, ist sie unverzüglich durch die Kantonspolizei vorzunehmen, allenfalls ist der Gegenstand unkenntlich oder unbrauchbar zu machen.

← § 6 Konfiskationsverordnung Verordnung über die Aufbewahrung, Vernichtung und Verwertung eingezogener Gegenstände (Konfiskationsverordnung) - Geltungsbereich § 8 Konfiskationsverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →