321.51
CH-SO
§ 6 Verordnung über die Aufbewahrung, Vernichtung und Verwertung eingezogener Gegenstände (Konfiskationsverordnung) - Grundsatz
Vernichtung
§ 6 Konfiskationsverordnung · Grundsatz
1. Gegenstände, die nicht frei gehandelt werden dürfen oder keinen realisierbaren Vermögenswert besitzen, sind unter Vorbehalt der §§ 4 und 5 zu vernichten.