Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
321.51 CH-SO

§ 6 Verordnung über die Aufbewahrung, Vernichtung und Verwertung eingezogener Gegenstände (Konfiskationsverordnung) - Grundsatz

Vernichtung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (12 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 6 Konfiskationsverordnung · Grundsatz

1. Gegenstände, die nicht frei gehandelt werden dürfen oder keinen realisierbaren Vermögenswert besitzen, sind unter Vorbehalt der §§ 4 und 5 zu vernichten.

← § 5 Konfiskationsverordnung Verordnung über die Aufbewahrung, Vernichtung und Verwertung eingezogener Gegenstände (Konfiskationsverordnung) - Geltungsbereich § 7 Konfiskationsverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →