321.51
CH-SO
§ 5 Verordnung über die Aufbewahrung, Vernichtung und Verwertung eingezogener Gegenstände (Konfiskationsverordnung) - Besondere Fälle
Aufbewahrung
§ 5 Konfiskationsverordnung · Besondere Fälle
1. Das Polizeikommando entscheidet im Einvernehmen mit den zuständigen Fachinstanzen, welche Gegenstände von wissenschaftlichem Wert sind oder sich für Instruktionszwecke eignen.
2. Das Polizeikommando bewahrt diese Gegenstände auf. Gegenstände von wissenschaftlichem Wert sind in der Regel an Museen im Kanton Solothurn zu überweisen.