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321.51 CH-SO

§ 4 Verordnung über die Aufbewahrung, Vernichtung und Verwertung eingezogener Gegenstände (Konfiskationsverordnung) - Dauer

Aufbewahrung
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§ 4 Konfiskationsverordnung · Dauer

1. Der Richter oder die zuständige Verwaltungsbehörde entscheidet, ob die Verwertung oder Vernichtung sofort oder erst nach Ablauf einer bestimmten Frist zu erfolgen hat.

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