321.51
CH-SO
§ 4 Verordnung über die Aufbewahrung, Vernichtung und Verwertung eingezogener Gegenstände (Konfiskationsverordnung) - Dauer
Aufbewahrung
§ 4 Konfiskationsverordnung · Dauer
1. Der Richter oder die zuständige Verwaltungsbehörde entscheidet, ob die Verwertung oder Vernichtung sofort oder erst nach Ablauf einer bestimmten Frist zu erfolgen hat.