321.51
CH-SO
§ 3 Verordnung über die Aufbewahrung, Vernichtung und Verwertung eingezogener Gegenstände (Konfiskationsverordnung) - Ort
Aufbewahrung
§ 3 Konfiskationsverordnung · Ort
1. Die Gegenstände sind bis zum Entscheid über die Vernichtung oder die Art der Verwertung von den Gerichten oder der zuständigen Verwaltungsbehörde aufzubewahren.
2. Jeder Gegenstand ist entsprechend seiner Art an einem sicheren Ort aufzubewahren, zu kennzeichnen und zu registrieren.
3. Von den Gerichten eingezogene Gegenstände sind unverzüglich an die Kantonspolizei weiterzuleiten.