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321.51 CH-SO

§ 2 Verordnung über die Aufbewahrung, Vernichtung und Verwertung eingezogener Gegenstände (Konfiskationsverordnung) - Zuständigkeit

Allgemeine Bestimmungen
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§ 2 Konfiskationsverordnung · Zuständigkeit

1. Über die Gegenstände im Sinne von § 1 verfügt der urteilende Richter oder wenn kein gerichtliches Verfahren stattfindet, die Verwaltungsbehörde, welche die Beschlagnahme angeordnet hat.

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