321.51
CH-SO
§ 2 Verordnung über die Aufbewahrung, Vernichtung und Verwertung eingezogener Gegenstände (Konfiskationsverordnung) - Zuständigkeit
Allgemeine Bestimmungen
§ 2 Konfiskationsverordnung · Zuständigkeit
1. Über die Gegenstände im Sinne von § 1 verfügt der urteilende Richter oder wenn kein gerichtliches Verfahren stattfindet, die Verwaltungsbehörde, welche die Beschlagnahme angeordnet hat.